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   BSG, 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R   

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BSG, 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R (https://dejure.org/2011,11109)
BSG, Entscheidung vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R (https://dejure.org/2011,11109)
BSG, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - B 14 KG 2/09 R (https://dejure.org/2011,11109)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Kinderzuschlag; Hilfebedürftigkeit; Leistungsausschluss für Studenten; Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung; Mindesteinkommensgrenze; keine Berücksichtigung von Regelbedarf und Kosten der Unterkunft; Sicherstellung durch BAföG; Einkommensberücksichtigung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG 1996 vom 22.02.2005, § ... 6a Abs 1 Nr 3 BKGG 1996 vom 24.03.2006, § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG 1996 vom 24.09.2008, § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG 1996 vom 22.02.2005, § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG 1996 vom 24.03.2006
    Kinderzuschlag - Hilfebedürftigkeit - Leistungsausschluss für Studenten - Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung - Mindesteinkommensgrenze - keine Berücksichtigung von Regelbedarf und Kosten der Unterkunft - Sicherstellung durch BAföG - Einkommensberücksichtigung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG 1996 vom 22.02.2005, § ... 6a Abs 1 Nr 3 BKGG 1996 vom 24.03.2006, § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG 1996 vom 24.09.2008, § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG 1996 vom 22.02.2005, § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG 1996 vom 24.03.2006
    Kinderzuschlag - Hilfebedürftigkeit - Leistungsausschluss für Studenten - Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung - Mindesteinkommensgrenze - keine Berücksichtigung von Regelbedarf und Kosten der Unterkunft - Sicherstellung durch BAföG - Einkommensberücksichtigung ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG; Erreichung der maßgeblichen Mindesteinkommensgrenze; Berücksichtigung des Kindergeldüberschusses in einer Bedarfsgemeinschaft

  • rewis.io

    Kinderzuschlag - Hilfebedürftigkeit - Leistungsausschluss für Studenten - Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung - Mindesteinkommensgrenze - keine Berücksichtigung von Regelbedarf und Kosten der Unterkunft - Sicherstellung durch BAföG - Einkommensberücksichtigung ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Kinderzuschlag - Hilfebedürftigkeit - Leistungsausschluss für Studenten - Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung - Mindesteinkommensgrenze - keine Berücksichtigung von Regelbedarf und Kosten der Unterkunft - Sicherstellung durch BAföG - Einkommensberücksichtigung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKGG § 6a
    Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG; Erreichung der maßgeblichen Mindesteinkommensgrenze; Berücksichtigung des Kindergeldüberschusses in einer Bedarfsgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 13.05.2009 - B 4 AS 39/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zurechnung des

    Auszug aus BSG, 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R
    Dass beide Kinder wegen dieses Umstands zugleich aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden, steht dem nicht entgegen (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 23, RdNr 18).

    Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat bereits mit Urteil vom 13.5.2009 (B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 23) in Bezug auf die hier maßgebende Rechtslage vor dem 1.8.2009 entschieden, dass bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Kind über Einkommen verfügt, das seinen Eltern zurechenbar ist, vor der Übertragung von seinem Einkommen eine Versicherungspauschale von 30 Euro abzusetzen ist.

    Die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro war danach gemäß § 3 Nr. 1 Alg II-V (idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499) bzw ab 1.1.2008: § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942) grundsätzlich unabhängig davon in Abzug zu bringen, ob für die Kinder tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen geltend gemacht bzw aufgewendet worden sind oder nicht (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 23 RdNr 22; anders die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V idF vom 23.7.2009, BGBl I 2340) .

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus BSG, 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R
    Hierzu zählten Leistungen, die dazu dienen sollten, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden habe, wie etwa der Mehrbedarf für werdende Mütter nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG (BVerwGE 71, 12, 15; 91, 254, 255) und der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 23 Abs. 2 BSHG (BVerwGE 94, 224, 226 RdNr 6).
  • BSG, 18.06.2008 - B 14/11b AS 11/07 R

    Kindergeldzuschlag - Berechnung der Mindesteinkommensgrenze - Arbeitslosengeld II

    Auszug aus BSG, 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R
    Die vom LSG mit insgesamt 561, 16 Euro festgestellten Gesamtkosten der Unterkunft sind nach der Kopfzahl der Bewohner der Wohnung aufzuteilen und nicht - entsprechend § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG - nach dem Existenzminimums-Bericht der Bundesregierung, denn § 6a Abs. 4 BKGG schreibt die Aufteilung nach dem Existenzminimums-Bericht nur insoweit vor, als es um die Prüfung der Mindesteinkommensgrenze der Eltern bzw des Elternteils geht (BSG SozR 4-5870 § 6a Nr. 1) .
  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus BSG, 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R
    Hierzu zählten Leistungen, die dazu dienen sollten, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden habe, wie etwa der Mehrbedarf für werdende Mütter nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG (BVerwGE 71, 12, 15; 91, 254, 255) und der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 23 Abs. 2 BSHG (BVerwGE 94, 224, 226 RdNr 6).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 15.90

    Sozialhilfe - Bedarf - Ausbildungsförderung - Bafög

    Auszug aus BSG, 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R
    Hierzu zählten Leistungen, die dazu dienen sollten, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden habe, wie etwa der Mehrbedarf für werdende Mütter nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG (BVerwGE 71, 12, 15; 91, 254, 255) und der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 23 Abs. 2 BSHG (BVerwGE 94, 224, 226 RdNr 6).
  • BSG, 09.03.2016 - B 14 KG 1/15 R

    Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Berechnung der Höchsteinkommensgrenze -

    Danach setzt sich das Alg II zusammen aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II, eventuellen Mehrbedarfen nach § 21 SGB II (zur Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 SGB II im Rahmen der Ermittlung des Bedarfs nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr. 1 RdNr 17; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 KG 1/08 R - RdNr 15; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R - RdNr 14) sowie den angemessenen KdUH.

    Zur bis zum 30.9.2008 erforderlichen Berechnung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG (idF des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" und zur Entfristung des Kinderzuschlags vom 18.12.2007, BGBl I 3022) , die sich seinerzeit ebenfalls nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG richtete, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Anteile an den KdUH nicht kopfteilig, sondern nach dem für den Streitzeitraum geltenden Existenzminimumbericht der Bundesregierung aufzuteilen sind (BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr. 1 RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 KG 1/08 R - RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr. 2, RdNr 12; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R - RdNr 15) .

    Der von D nicht benötigte Teil des Kindergeldes, der als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen ist, der sog Kindergeldüberhang, errechnet sich mit 154, 22 Euro (391,03 Euro zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen des D plus 184 Euro Kindergeld abzüglich 420, 81 Euro Bedarf; zur Berechnung des zu berücksichtigenden Kindergeldüberhangs allein nach den Vorschriften des SGB II vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R - RdNr 15).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2021 - L 9 BK 3978/17

    Voraussetzungen der Bewilligung von Kinderzuschuss

    Denn die Dienstanweisungen der Beklagten könnten in keinem Fall - und damit auch nicht zu Gunsten des Betroffenen - gesetzlich normierte Anspruchsvoraussetzungen außer Kraft setzen (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R -, juris).

    In Bezug auf das vom SG zitierte Urteil des BSG (B 14 KG 2/09 R) sei festzustellen, dass das Außerachtlassen der dortigen BAföG-Leistungen als Einkommen und das Nichtberücksichtigen der dortigen Klägerin gemäß § 7 Abs. 5 SGB II einzig und allein damit begründet worden sei, dass diese mit dem Erhalt von 585, 00 ? BAföG-Leistungen monatlich ihren tatsächlichen Bedarf nach dem SGB II selbst habe decken können.

    Soweit der Kläger aus der von ihm zitierten Dienstanweisung der Beklagten eine andere Beurteilung herleiten möchte, hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Dienstanweisung in keinem Fall gesetzlich normierte Anspruchsvoraussetzungen für einen bestimmten Personenkreis als gegeben unterstellen oder außer Kraft setzen kann (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R -, juris Rn. 11).

    Der Anteil der Kinder und der Ehefrau des Klägers ist dabei - anders als vom Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung vertreten - nach Kopfteilen zu berechnen (4/5), weil insoweit eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist (BSG, Urteile vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R -, juris Rn. 29 und vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R -, juris Rn. 15); es erfolgt mithin beim Prüfungspunkt "Vermeidung von Bedürftigkeit nach dem SGB II" noch nicht die nach § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG im Rahmen der Bestimmung der Höchsteinkommensgrenze vorgesehene Aufteilung nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums entsprechenden Kosten ergibt.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2021 - L 9 BK 2971/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kinderzuschlag - Berechnung der Höhe

    Denn die Dienstanweisungen der Beklagten könnten in keinem Fall - und damit auch nicht zu Gunsten des Betroffenen - gesetzlich normierte Anspruchsvoraussetzungen außer Kraft setzen (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R -, juris).

    In Bezug auf das vom SG zitierte Urteil des BSG B 14 KG 2/09 R sei festzustellen, dass das Außerachtlassen der dortigen BAföG-Leistungen als Einkommen und das Nichtberücksichtigen der dortigen Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 SGB II einzig und allein damit begründet worden sei, dass diese mit dem Erhalt von 585, 00 ? BAföG-Leistungen monatlich ihren tatsächlichen Bedarf nach dem SGB II selbst habe decken können.

    Soweit der Kläger aus der von ihm zitierten Dienstanweisung der Beklagten eine andere Beurteilung herleiten möchte, hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Dienstanweisung in keinem Fall gesetzliche normierte Anspruchsvoraussetzungen für einen bestimmten Personenkreis als gegeben unterstellen oder außer Kraft setzen kann (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R -, juris Rn. 11).

    Der Anteil der Kinder und der Ehefrau des Klägers ist dabei - anders als vom Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung vertreten - nach Kopfteilen zu berechnen (4/5), weil insoweit eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist (BSG, Urteile vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R -, juris Rn. 29 und vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R -, juris Rn. 15); es erfolgt mithin beim Prüfungspunkt "Vermeidung von Bedürftigkeit nach dem SGB II" noch nicht die nach § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG im Rahmen der Bestimmung der Höchsteinkommensgrenze vorgesehene Aufteilung nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums entsprechenden Kosten ergibt.

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